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Beratungseinsatz nach § 37.3: Fristen und Ablauf

KMC Pflege GmbH & Co.KG

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Der Beratungseinsatz nach § 37.3 ist dabei weder eine neue Pflegebegutachtung noch ein bloßer Formaltermin. Er soll die häusliche Pflege stabilisieren, praktische Fragen klären und pflegende Angehörige auf passende Unterstützung hinweisen.

Wichtig ist die aktuelle Rechtslage: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen die Beratung einmal halbjährlich abrufen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 kann sie weiterhin vierteljährlich genutzt werden. Dieser Ratgeber erklärt, wer einen Termin benötigt, wie Hausbesuch und Videoberatung geregelt sind und wie Sie Ablauf und Nachweis gut vorbereiten.

Beratungseinsatz zu Hause mit Angehörigen, Kalender und Unterlagen

Wer den Beratungseinsatz nach § 37.3 abrufen muss

Die Pflicht betrifft nach dem aktuellen § 37 Absatz 3 SGB XI Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen beziehen. Das Bundesgesundheitsministerium fasst dies als Pflicht für Personen zusammen, die ausschließlich Pflegegeld erhalten.

Für andere Leistungsformen gelten abweichende Regeln:

  • Pflegegrad 1: Ein Beratungsbesuch kann freiwillig einmal halbjährlich abgerufen werden.
  • Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst: Auch hier besteht ein freiwilliger halbjährlicher Anspruch.
  • Pflegegrad 4 oder 5: Verpflichtend bleibt ein Termin je Halbjahr; bei Bedarf kann die Beratung vierteljährlich genutzt werden.
  • Umwandlungsanspruch ohne ambulante Sachleistung: Wird der Sachleistungsbetrag nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt, bleibt der halbjährliche Pflichtbesuch nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums bestehen.

Ändert sich der Leistungsmix, etwa durch den Beginn eines Pflegedienstes oder eine Kombinationsleistung, sollte die zuständige Pflegekasse schriftlich bestätigen, welches Intervall für den konkreten Fall gilt.

Die aktuelle Halbjahresregel richtig einplanen

Das Gesetz nennt für Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 einen Beratungseinsatz je Halbjahr. Es legt im Wortlaut aber nicht für jede einzelne Person ein universelles Stichtagsdatum fest. Maßgeblich sind deshalb auch der Leistungsbescheid und die Hinweise der zuständigen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens.

Warten Sie nicht bis zum Ende des genannten Zeitraums. Geeignete Dienste und Beratungsstellen können ausgelastet sein. Eine einfache Terminroutine hilft:

  1. Frist oder Zeitfenster aus dem letzten Schreiben der Pflegekasse notieren.
  2. Vier bis sechs Wochen vorher einen anerkannten Anbieter anfragen.
  3. Bei der Buchung Pflegegrad, Leistungsart und gewünschten Beratungsort nennen.
  4. Klarmachen, wer den Nachweis an die Pflegekasse übermittelt.
  5. Terminbestätigung und spätere Ausfertigung des Nachweises im Pflegeordner ablegen.

Diese Stellen dürfen die Beratung durchführen

Ein beliebiger Betreuungsdienst oder eine nicht anerkannte Privatperson genügt nicht. Das Gesetz nennt insbesondere zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen und unter bestimmten Voraussetzungen beauftragte Pflegefachpersonen. Auch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI sowie fachlich geeignete kommunale Beratungspersonen können den Besuch durchführen.

Fragen Sie bei der Terminvereinbarung ausdrücklich, ob die Stelle Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI durchführen und den erforderlichen Nachweis übermitteln darf. Die Kosten des gesetzlich vorgesehenen Beratungseinsatzes trägt nach § 37 Absatz 3c SGB XI die Pflegekasse beziehungsweise bei privat Versicherten das private Versicherungsunternehmen; bei Beihilfeberechtigung gelten die gesetzlichen Aufteilungen.

Hausbesuch und Videoberatung unterscheiden

Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Das kann neben dem eigenen Haushalt auch der Haushalt der Pflegeperson oder ein anderer Haushalt sein, in dem die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde. So kann die Beratung die tatsächliche Pflegesituation berücksichtigen.

Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch der pflegebedürftigen Person jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Es besteht kein Zwang zur Videoberatung. Die anbietende Stelle muss die technischen Anforderungen einhalten und über die Datenverarbeitung informieren. Da die gesetzliche Videoregel befristet ist, sollte bei Terminen nach diesem Datum die dann geltende Regel erneut geprüft werden.

Was beim Beratungsbesuch besprochen wird

Der Besuch dient der Sicherung der häuslichen Pflege und der praktischen Unterstützung. Die Beratungsperson verschafft sich gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person und den Pflegenden einen Überblick über die aktuelle Situation. Dabei können beispielsweise Tagesstruktur, Selbstversorgung, Wohnumfeld, Belastung der Pflegeperson, vorhandene Hilfen und erkennbare Schwierigkeiten angesprochen werden.

Je nach Bedarf kann die Beratung konkrete Hinweise geben, eine kurze pflegefachliche Anleitung anbieten oder zu weiteren Hilfen vermitteln. Das einheitliche Nachweisformular nennt unter anderem Pflegekurse, Tages- und Nachtpflege, Kombinationsleistung, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Verhinderungspflege, Pflege- und Hilfsmittel, Wohnraumanpassung sowie eine erneute Begutachtung als mögliche Themen.

Der Termin ersetzt keine umfassende Pflegeberatung nach § 7a und keine ärztliche Untersuchung. Er ist aber eine gute Gelegenheit, ein dringendes praktisches Problem sichtbar zu machen und einen passenden nächsten Ansprechpartner zu finden.

Diese Unterlagen sind für den Termin sinnvoll

Ein vollständiger medizinischer Aktenordner ist normalerweise nicht nötig. Bereiten Sie nur Unterlagen vor, die für die aktuelle Pflegesituation und Ihre Fragen nützlich sind:

  • Bescheid über Pflegegrad und Pflegegeld sowie das letzte Schreiben zum Beratungsintervall,
  • Versichertennummer und Kontaktdaten der Pflegekasse,
  • Ausfertigung oder Notiz des vorherigen Beratungseinsatzes,
  • eine kurze Übersicht über regelmäßig helfende Personen und Dienste,
  • Liste vorhandener Pflege- und Hilfsmittel,
  • relevante aktuelle Empfehlungen, wenn dazu eine konkrete pflegerische Frage besteht,
  • höchstens drei priorisierte Fragen aus dem Pflegealltag.

Zugangsdaten, PINs und unnötige Originalunterlagen gehören nicht in die Terminmappe. Für eine übersichtliche Ablage kann die bereits veröffentlichte Anleitung zum Pflegeordner anlegen genutzt werden.

Den Pflegealltag mit konkreten Beispielen beschreiben

Allgemeine Aussagen wie „Es wird schwieriger“ helfen bei der Suche nach einer Lösung nur begrenzt. Notieren Sie besser zwei oder drei typische Situationen. Eine brauchbare Beschreibung beantwortet vier Fragen:

  1. Welche Tätigkeit sollte gelingen?
  2. Was kann die pflegebedürftige Person selbst übernehmen?
  3. Welche Erinnerung, Anleitung, Aufsicht oder körperliche Hilfe ist nötig?
  4. Wann und wie häufig tritt die Schwierigkeit auf?

Beispiel: „Beim Umsetzen vom Bett in den Stuhl braucht es morgens regelmäßig eine zweite Person, weil die bisherige Technik nicht mehr sicher funktioniert.“ Daraus lässt sich eine konkrete Frage zu Anleitung, Hilfsmitteln oder weiterer Unterstützung ableiten. Ein Wochenplan für den Pflegealltag kann wiederkehrende Belastungsspitzen sichtbar machen.

Sechs gute Fragen für den Beratungseinsatz

  • Welche Pflegetätigkeit sollten wir uns praktisch zeigen oder korrigieren lassen?
  • Gibt es ein geeignetes Hilfsmittel oder eine Wohnraumanpassung, die wir prüfen sollten?
  • Welche Entlastung passt zu den besonders schwierigen Tageszeiten?
  • Woran erkennen wir, dass eine erneute Pflegebegutachtung sinnvoll sein könnte?
  • Welche weiterführende Beratung oder Schulung ist für unsere Situation geeignet?
  • Wer übernimmt nach dem Termin welchen nächsten Schritt?

Wenn eine praktische Anleitung benötigt wird, kann zusätzlich ein Pflegekurs für Angehörige infrage kommen. Für eine umfassende Leistungs- und Versorgungsplanung ist die Pflegeberatung nach § 7a der weitergehende Weg.

Nachweis und Einwilligungen getrennt prüfen

Die berechtigte Beratungsstelle bestätigt die Durchführung gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen. Dafür gibt es ein einheitliches Nachweisformular. Klären Sie vor dem Termin, ob die Stelle das Formular direkt übermittelt und wann Sie Ihre Ausfertigung erhalten.

Das Formular trennt die Bestätigung des Besuchs von ausführlicheren Einschätzungen und Empfehlungen. Erkenntnisse über Verbesserungsmöglichkeiten dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person an die Pflegekasse weitergegeben werden. Hält die Beratungsperson eine weitergehende Pflegeberatung auch ohne diese Einwilligung für erforderlich, darf die Beratungsstelle diese Einschätzung nach der gesetzlichen Regelung dennoch übermitteln, damit die Kasse eine Pflegeberatung nach § 7a anbietet. Bei Fragen zu einzelnen Einwilligungen sollte die Beratungsperson das Formular verständlich erläutern.

Wenn der Termin versäumt wurde

Ein fehlender Pflichtbesuch sollte nicht ignoriert werden. Nach § 37 Absatz 6 SGB XI muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen, wenn die vorgeschriebene Beratung nicht abgerufen wird; im Wiederholungsfall kann sie es entziehen.

Kontaktieren Sie die Pflegekasse und eine berechtigte Beratungsstelle deshalb sofort, wenn eine Frist knapp wird oder bereits verstrichen ist. Fragen Sie nach dem frühestmöglichen Termin, dem erforderlichen Nachweis und dem weiteren Vorgehen. Versprechen Sie sich nicht selbst eine rückwirkende Anerkennung: Entscheidend ist die Einordnung durch die zuständige Pflegekasse im konkreten Fall.

Beratungseinsatz und Pflegeberatung nach § 7a

Beide Angebote unterstützen, haben aber unterschiedliche Aufgaben. Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 ist ein regelmäßig wiederkehrender, auf die häusliche Pflegesituation bezogener Besuch. Er dient der Qualitätssicherung, praktischen Hilfestellung und Erkennung eines weiteren Unterstützungsbedarfs.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist umfassender. Sie kann Leistungsansprüche, Zuständigkeiten und einen individuellen Versorgungsplan verbinden. Ergibt der Beratungseinsatz mehrere offene Baustellen, kann eine anschließende §-7a-Beratung deshalb sinnvoll sein.

Nach dem Besuch drei Schritte festhalten

  1. Nachweis sichern: Ausfertigung und Übermittlungsweg dokumentieren.
  2. Empfehlungen sortieren: Nur die wichtigsten ein bis drei Maßnahmen zuerst angehen.
  3. Verantwortung festlegen: Zu jeder Maßnahme Person, Kontaktstelle und Prüftermin notieren.

Prüfen Sie einige Wochen später, ob die vereinbarte Hilfe erreichbar war und im Alltag wirklich entlastet. Bleibt ein Problem offen oder verändert sich die Versorgung, warten Sie nicht automatisch bis zum nächsten Pflichttermin. Wenden Sie sich früher an Pflegekasse, Pflegestützpunkt, Pflegeberatung oder eine passende Fachstelle.

Kompakte Checkliste vor dem Termin

  • Pflegegrad, Leistungsart und Zeitfenster sind geprüft.
  • Die Beratungsstelle ist für § 37 Absatz 3 SGB XI zugelassen oder anerkannt.
  • Terminart und Ort sind bestätigt.
  • Bei Video ist geklärt, ob die gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist.
  • Bescheid, Versichertennummer und letzte Beratungsunterlagen liegen bereit.
  • Zwei konkrete Alltagssituationen und höchstens drei Hauptfragen sind notiert.
  • Übermittlung des Nachweises und eigene Ausfertigung sind geklärt.
  • Nächste Schritte werden nach dem Gespräch schriftlich festgehalten.

Fazit

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 ist mehr als eine formale Voraussetzung für das Pflegegeld. Wer das aktuelle Halbjahresintervall früh einplant, eine berechtigte Stelle auswählt und konkrete Alltagssituationen vorbereitet, kann den Termin für praktische Verbesserungen nutzen. Klären Sie Nachweis und Einwilligungen verständlich, halten Sie wenige nächste Schritte fest und prüfen Sie bei Änderungen des Leistungsmixes das passende Intervall erneut mit der Pflegekasse.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung. Verbindliche Fristen und Nachweisanforderungen für den Einzelfall ergeben sich aus dem aktuellen Bescheid und den Angaben der zuständigen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens.

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